Existenzgründung ist oft eine Herzensentscheidung. Vielfach ist eine Gründung aber auch der Tatsache geschuldet, dass immer mehr feste Stellen in der freien Wirtschaft gestrichen werden. Das muss aber nicht heißen, dass diese Gründungen weniger vielversprechend sein müssen.

Wer aus Arbeitslosigkeit heraus gründet, kann in den Genuss diverser Zuschussmöglichkeiten kommen. Voraussetzung: Man muss mindestens einen Tag arbeitslos gemeldet sein.

Die alte „Ich AG“ ist inzwischen von neuen öffentlichen Programmen abgelöst worden. Existenzgründer, die Arbeitslosengeld 1 beziehen (ALG I), können Gründungszuschuss beantragen. Häufig hört man auch die Begriffe „Existenzgründungszuschuss“ oder „Gründerzuschuss“.

Je nachdem ob Sie ALG I oder ALG II erhalten,  (ALG II ist das „Arbeitslosengeld 2“, besser bekannt als „Hartz IV“), werden Sie unterschiedlich vom Staat unterstützt:

Der Gründungszuschuss für Bezieher von ALG I ist eine monatliche Förderung in Höhe des vorher bezogenen Arbeitslosengeldes plus 300 Euro Pauschale für Sozialabgaben. Die Förderungsdauer sind 9 Monate, bei Antrag muss noch Restanspruch auf ALG I von mindestens 90 Tage bestehen. Während dieser ersten Phase besteht ein Rechtsanspruch auf Förderung, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehört unter anderem ein Businessplan oder ein Geschäftskonzept, das von einer zertifizierten Stelle ein Fachgutachten erhalten hat. In der zweiten Phase der Förderung wird dann – nach erneuter Prüfung der hauptberuflichen Geschäftstätigkeit als Ermessensleistung durch die Agentur für Arbeit – für weitere sechs Monate nur noch die Pauschale von monatlich 300 Euro gezahlt. Auf die Förderung der zweiten Phase besteht kein Rechtsanspruch. Voraussetzung ist, dass eine intensive Geschäftstätigkeit vorliegt und das vom Gründer belegt wird.

Hier finden Sie die Berater, die Sie bei der Erstellung des Businessplans unterstützen können

Hier finden Sie die Berater, die zertifizierte Fachgutachten erstellen können

Gründer, die ALG II erhalten, können das so genannte Einstiegsgeld (ESG) beantragen. Das ESG wird als Zuschuss zum Arbeitslosengeld II gezahlt. Die Gewährung liegt im Ermessen des Trägers der Grundsicherung vor Ort (Agentur für Arbeit, Kommune, Arbeitsgemeinschaft von Arbeitsagentur und Kommune), d. h. es besteht kein Anspruch auf Förderung. Das Einstiegsgeld ist lediglich eine KANN-Leistung, die von Fall zu Fall und von Region zu Region unterschiedlich gehandhabt wird.

Wenn Sie sich aus der Arbeitslosigkeit selbständig machen, ist es besonders sinnvoll, eine Existenzgründungsberatung in Anspruch zu nehmen. Viele Gründer verschenken bares Geld, weil sie einfach verschiedene Zuschussprogramme und Gründerhilfen nicht kennen.

Bei Gründung aus der Arbeitslosigkeit unterstützen wir Sie gerne. Je nachdem, ob Sie die Beratung vor oder nach der Gründung in Anspruch nehmen, gibt es unterschiedliche Förderprogramme mit bis zu 90% öffentlicher Förderung über die KfW-Bank.

Weitere Infos zur KfW-Förderung finden Sie hier